EU-Richtlinie / Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr
Künftig muss das Fahrpersonal im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr (auch der Unternehmer, der selbst fährt) nach der EU-Richtlinie 2003/59 bzw. dem „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)“ eine besondere Qualifikation nachweisen. Betroffen sind Fahrer/innen von Fahrzeugen mit einem zul. Gesamtgewicht über 3,5 t im Güterkraftverkehr – auch Werkverkehr – (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) oder von Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, DE).
1. Arten der Grundqualifikation
a) Grundqualifikation für Kraftomnibusse (ab 10. September 2008) und für Lastkraftwagen ab 10. September 2009)
oder alternativ
b) beschleunigte Grundqualifikation für Kraftomnibusse (ab 10. September 2008) und für Lastkraftwagen (ab 10. September 2009)
a) Grundqualifikation
Der Nachweis der Grundqualifikation kann durch eine erfolgreiche abgeschlossene Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder durch eine Prüfung bei der IHK erbracht werden.Die IHK-Prüfung besteht aus einer theoretischen Prüfung von 240 Minuten und einer praktischen Prüfung von insgesamt 210 Minuten (Fahrprüfung 120 Minuten, praktischer Prüfungsteil 30 Minuten und Sicherheitstraining maximal 60 Minuten). Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben. Erforderlich zur Zulassung ist jedoch der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis.
b) Beschleunigte Grundqualifikation
Die beschleunigte Grundqualifikation wird durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der IHK. Eine Fahrerlaubnis muss hierfür nicht vorliegen.Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrer/innen,
-die im Güterverkehr eingesetzt werden und ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben
-im Personenverkehr eingesetzt werden und ihren Führerschein vor dem 10.09.2008 erworben haben.
2. Weiterbildung
Fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch die Teilnahme an einer Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte aufgefrischt werden. Diese umfasst 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Es ist ausschließlich die Teilnahme an der Weiterbildung verpflichtend, eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen. Zum Eintritt der neuen Regelungen sind „Übergangspuffer“ eingeführt worden, um den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen. D.h., Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen, können die Fünfjahresfrist um bis zu zwei Jahre überschreiten und den Weiterbildungsnachweis dementsprechend bis zum 10. September 2015 Personenbeförderung) bzw. 10. September 2016 (Güterbeförderung) erbringen. Diejenigen, welche zur Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubniserwerb nach dem Stichtag) dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach drei Jahren erbringen oder auch auf sieben Jahre strecken.
3. Dokumentation der Qualifikation
Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden durch den Eintrag im Führerschein dokumentiert. Hierzu ist mit der Richtline 2003/59/EG der Gemeinschaftscode „95“ eingeführt worden.In Deutschland erfolgt hierzu eine Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in Spalte 12 der Fahrerlaubnis (Beispiel: 95.01.01.2012). Indirekte Folge dieser Regelung ist, dass der Umtausch „alter Führerscheine“ in neue Kartenführerscheine erforderlich wird.
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