Ladekranführer
Befähigungsnachweis LKW-Ladekran
Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern
Rechtsgrundlage:
Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) bestimmt in § 29:
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer)
oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die körperlich und geistig geeignet sind,
- die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und Ihre Befähigung hierzu nachgewiesen haben
- die vom Unternehmer ausdrücklich und schriftlich mit dem Bedienen der LKW-Ladekranen beauftragt sind
Hintergrund:
Grundlage für die Nachweise sind die Vorschriften (BGV D6) und Grundsätze (BGG921) der Berufsgenossenschaften in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 2194. Diese legen die grundsätzliche Pflicht, die Dauer und den Inhalt einer Unterweisung des Bedienpersonals von LKW-Ladekranen fest.
Inhalte:
Tag 1 Krantechnik
- Kranbetrieb
- Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagen von Lasten
- Arbeitssicherheit
- Praktische Übungen mit dem Kran
Tag 2 Schwerpunktthemen der zweiten Schulung sind:
- Anschlagmittel (Arbeiten mit Einweiser und Anschläger)
- Regeln der Technik (Schwerpunkt Unfallverhütung)
- Maschinenrichtlinie
- weitere BG Vorschriften
- Technik Physik und Hydraulik (Wiederholung Statik)
- Praktische Übungen mit Fertigkeitsnachweis
| Teilnehmer: | 10 bis max. 20 Teilnehmer |
| Schulungstag: | Freitag und Samstag |
| Schulungsort: | In Ihren Schulungsräumen |
| Dauer: | 8.30 - 16.00 Uhr (Freitag bei ½ Tag 13.30 bis 18.00 Uhr) |
Abschluss: Zertifikat Ausbildungszentrum
Nach bestandener Prüfung, in der der Kranführer seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nachgewiesen hat, wird ein Befähigungsnachweis ausgestellt.
Kosten:
Gruppe mit Vorkenntnissen 1 ½ Tage auf Anfrage
Gruppe ohne Vorkenntnisse 2 Tage auf Anfrage
