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Ladekranführer


Befähigungsnachweis LKW-Ladekran

Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern

Rechtsgrundlage: 
Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) bestimmt in § 29:

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer)
oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

  1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die körperlich und geistig geeignet sind,
  3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und Ihre Befähigung hierzu nachgewiesen haben
  4. die vom Unternehmer ausdrücklich und schriftlich mit dem Bedienen der LKW-Ladekranen beauftragt sind

Hintergrund: 

Grundlage für die Nachweise sind die Vorschriften (BGV D6) und Grundsätze (BGG921) der Berufsgenossenschaften in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 2194. Diese legen die grundsätzliche Pflicht, die Dauer und den Inhalt einer Unterweisung des Bedienpersonals von LKW-Ladekranen fest.

Inhalte:  

Tag 1 Krantechnik

  • Kranbetrieb
  • Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagen von Lasten
  • Arbeitssicherheit
  • Praktische Übungen mit dem Kran 


Tag 2 
Schwerpunktthemen der zweiten Schulung sind:

  • Anschlagmittel (Arbeiten mit Einweiser und Anschläger)
  • Regeln der Technik (Schwerpunkt Unfallverhütung)
  • Maschinenrichtlinie
  • weitere BG Vorschriften
  • Technik Physik und Hydraulik (Wiederholung Statik)
  • Praktische Übungen mit Fertigkeitsnachweis 
   
Teilnehmer: 10 bis max. 20 Teilnehmer
Schulungstag: Freitag und Samstag
Schulungsort: In Ihren Schulungsräumen
Dauer: 8.30 - 16.00 Uhr  (Freitag bei ½ Tag 13.30 bis 18.00 Uhr)

Abschluss:  Zertifikat Ausbildungszentrum
Nach bestandener Prüfung, in der der Kranführer seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nachgewiesen hat, wird ein Befähigungsnachweis ausgestellt.

Kosten:  
Gruppe mit Vorkenntnissen  1 ½  Tage auf Anfrage
Gruppe ohne Vorkenntnisse  2 Tage  auf Anfrage

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